Jobben neben der Schule
Du brauchst dringend ein neues Handy? Oder die mega Jacke, die du letztens auf Insta gesehen hast? Oder möchtest ins Kino gehen und das Taschengeld reicht nicht mehr dafür?
Wenn du dir neben der Schule noch etwas Geld dazu verdienen willst, um dir ein paar Wünsche zu erfüllen, ist das eine super Sache. Aber es gibt da ein paar Regeln, die du und dein zukünftiger Arbeitgeber beachten müsst – denn deine Hauptaufgabe ist die Schule und als Jugendlicher stehst du unter besonderem Schutz.
Was sind die Regeln bei einem Schüler- oder Ferienjob?
Im Jugendarbeitsschutzgesetz steht ganz genau drin, in welchen Jobs du arbeiten darfst, wie lange und wo genau das sein darf. Wir haben dir hier die wichtigsten Infos nach Alter gestaffelt zusammengestellt
1. Schülerjobs ab 13 und 14
- Sobald du 13 wirst, hast du das Recht, einen Schülerjob auszuüben.
- Du darfst pro Tag maximal zwei Stunden arbeiten
- Du darfst bei deinem Job vor 8 und nach 18 Uhr nicht arbeiten
- Geeignete Schülerjobs sind zum Beispiel Zeitungen austragen, Baby/Haustiersitting oder Nachhilfe geben.
2. Schülerjobs ab 15 bis zur Volljährigkeit
- Du darfst zwischen 6 und 20 Uhr an maximal fünf Tagen in der Woche arbeiten, dabei müssen zwei freie Tage hintereinander liegen
- Du darfst pro Tag bis zu acht Stunden arbeiten, wenn du keine Schule hast
- In der Ferienzeit dürft ihr höchstens vier Wochen im Jahr dem Job nachgehen
- Während der Schulzeit gelten allerdings bezüglich der Arbeitszeiten dieselben Regeln wie für einen 15-Jährigen. Was bedeutet das? Es ließ sich nicht eindeutig rausfinden
- Geeignete Schülerjobs ab 15 sind zum Beispiel Verkauf im Einzelhandel, Aushilfe in Bäckereien oder Eiscafés, Regale auffüllen, Erntehelfer – oder, ab 16, Kellnern.
Am Wochenende darfst du generell nicht arbeiten. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen. Bei Schülerjobs in der Gastronomie oder in offenen Verkaufsstellen (Supermärkte, Bäckereien etc.) darf auch an Samstagen gearbeitet werden.
Wichtig ist, dass du neben deinem Job nicht die Schule vernachlässigst und er dir auch Spaß macht!
Theater, Film und Social Media - Richtlinien für Dreharbeiten mit Kindern und Jugendlichen
Vielleicht bekommst du die Möglichkeit mal bei einem Film oder Theaterstück mitzuspielen. Auch bei Filmen für Social Media gelten feste Rahmenbedingungen, die es zu beachten gilt. Wichtig ist, dass deine Eltern eine Genehmigung bei der Oberen Landesbehörde (www.sgdnord.rlp.de) einholen. Die geben vor, ob und wie lange du beschäftigt werden darfst. Zur Genehmigung benötigt die Behörde eine Einverständniserklärung deiner Eltern, ein Attest vom Arzt sowie eine Genehmigung der Schule und vom Jugendamt.
Hier haben wir die genauen Rahmenbedingungen, in welchem Alter du was tun darfst:
- Unter 3 Jahren: Eine Beschäftigung von Kindern unter 3 Jahren ist grundsätzlich verboten. Für Kinder unter 3 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht, da man hier im Allgemeinen nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ausgeht. Kinder können allenfalls in ihren natürlichen Lebensäußerungen fotografiert oder gefilmt werden, dies liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.
- Zwischen 3 und 6 Jahren: max. 2 Std/Tag (zwischen 8 bis 17 Uhr), mit Einverständnis der Eltern und eines Kinderarztes sowie behördlicher Genehmigung. Die Aufenthaltszeit des Kindes am Set darf die Dauer von 3 Stunden nicht überschreiten.
- Schulkinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht (9 Schuljahre): max. 3 Std/Tag (zwischen 8 bis 22 Uhr), mit Einverständnis der Eltern und eines Kinderarztes sowie behördlicher Genehmigung. Das Kind darf bis zu 5 Stunden am Set sein und bis zu 3 Stunden davon arbeiten. In den Schulferien erweitert sich diese Arbeitszeit für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren auf 8 Std/Tag (max. 40 Std./Woche) an insgesamt maximal 20 Tagen.
- Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht beendet, aber noch nicht 18 Jahre alt sind: max. 8 Std/Tag (5 Tage/Woche) bis längstens 23.00 Uhr, mit Einverständnis der Eltern. Den Jugendlichen ist eine tägliche Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Weiter Informationen finden du und deine Eltern hier:
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Obere Landesbehörde des Landes Rheinland-Pfalz.
Jugendamt - Jugendschutz